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Kinder-EinstV · Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

§ 1 Kinder-EinstVAnwendungsbereich und natürlicher Pflegebedarf

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 , von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden.

(2) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (natürlicher Pflegebedarf), der auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besteht, für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 BPGG in Abzug zu bringen.

(3) Der jeweilige natürliche Pflegebedarf im Sinne des Abs. 2 ist ein fixer Zeitwert und besteht nur bis zum Erreichen des jeweiligen nachstehenden Lebensalters. Für folgende Pflegemaßnahmen des § 3 besteht bis zum oder ab dem Erreichen der angeführten Altersgrenzen folgender natürlicher Pflegebedarf als fixer Zeitwert pro Tag:

1. An- und Auskleiden bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 20 Minuten

2. Mobilitätshilfe im engeren Sinn bis zum vollendeten 18. Lebensmonat

1 Stunde

3. Tägliche Körperpflege bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 25 Minuten

4. a)

Zubereitung von Mahlzeiten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

1 Stunde

b) Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

40 Minuten

5. Einnehmen von Mahlzeiten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

1 Stunde

6. Verrichtung der Notdurft bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

1 Stunde

(4) Der in Abs. 3 angeführte jeweilige natürliche Pflegebedarf für das An- und Auskleiden, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn, die tägliche Körperpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten und für das Einnehmen von Mahlzeiten ist bei den in § 3 angeführten Zeitwerten bereits in Abzug gebracht worden.