§ 2 Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten
Artikel 2
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 4),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 6)
bestimmt.