RSB-EntschädigungsV · Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
§ 3 RSB-EntschädigungsV
Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.
RSB-EntschädigungsV · Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.