RSB-EntschädigungsV · Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
§ 2 RSB-EntschädigungsV
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.