VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
§ 8 VerwGesG 2016Verfahren
2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:
1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und
2. die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.