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VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

§ 75 VerwGesG 2016Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde

4. Unterabschnitt Aufsicht

In KraftAmtlicher Text

Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach § 44 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.