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VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

§ 71 VerwGesG 2016Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

4. Unterabschnitt Aufsicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn

1. die Organisationsvorschriften den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;

2. die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 5 und § 70) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 69 Abs. 6 verweigert;

3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das dafür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.

(4) Für die Aufsicht nach § 69 Abs. 2 gilt Abs. 1 und 2 sinngemäß.