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VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

§ 5 VerwGesG 2016Hauptberufliche Geschäftsführung

2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung

In KraftAmtlicher Text

Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.