VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
§ 5 VerwGesG 2016Hauptberufliche Geschäftsführung
2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.