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VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

§ 40 VerwGesG 2016Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation

5. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern

In KraftAmtlicher Text

(1) Verwertungsgesellschaften haben Anfragen von Nutzern unverzüglich zu beantworten und Nutzern mitzuteilen, welche Angaben sie für eine Nutzungsbewilligung benötigen. Nach Eingang aller erforderlichen Angaben haben sie den Nutzern entweder unverzüglich Angebote für Nutzungsbewilligungen zu unterbreiten oder eine begründete Erklärung abzugeben, warum sie die Bewilligung für eine bestimmte Nutzung ablehnen.

(2) Verwertungsgesellschaften haben Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.