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VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

§ 31 VerwGesG 2016Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften

4. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Verwertungsgesellschaften dürfen Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht diskriminieren. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Tarife, die Verwaltungskosten und die Bedingungen für die Einziehung und Verteilung.