VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
§ 17 VerwGesG 2016Bezugsberechtigtenversammlung
3. Abschnitt Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung
(1) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Bezugsberechtigte der Verwertungsgesellschaft vertreten, können vorsehen, dass alle oder einzelne Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Bezugsberechtigtenversammlung ausgeübt werden.
(2) Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Bezugsberechtigtenversammlung sinngemäß.