VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
§ 10 VerwGesG 2016Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen
2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.