Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres · Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

§ 4 Nebenbeschäftigungsverordnung – InneresWeitere unzulässige Nebenbeschäftigungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

1. Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (§ 376 Z 18 Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 ), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;

2. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 ).

(2) Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

1. Personenschutz;

2. Portierdienste;

3. Berufsdetektiv;

4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;

5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994);

6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);

7. Ordner-und Kontrolldienste;

8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994).

(3) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Abs. 4) unzulässig:

1. Fahrlehrer;

2. Berufskraftfahrer, insbesondere Taxi- oder Autobuslenker;

3. Botendienste;

4. Transportbegleiter (Verkehrslotse).

(4) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-19