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VRV 2015 · Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

§ 4 VRV 2015Zeitraum der Veranschlagung

2. Abschnitt Voranschlag

In KraftAmtlicher Text

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-10-28