VRV 2015 · Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
§ 4 VRV 2015Zeitraum der Veranschlagung
2. Abschnitt Voranschlag
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-10-28