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VRV 2015 · Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

§ 27 VRV 2015Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

3. Abschnitt Rechnungsabschluss

In KraftAmtlicher Text

Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen.