VRV 2015 · Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
§ 2 VRV 2015Allgemeine Haushaltsgrundsätze
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-10-28