VRV 2015 · Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
§ 14 VRV 2015Zeitliche Abgrenzung
3. Abschnitt Rechnungsabschluss
(1) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
(2) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
(3) Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-01-24