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ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

§ 9 ARR 2014Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung

3. Abschnitt Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen

In KraftAmtlicher Text

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.