ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
§ 9 ARR 2014Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung
3. Abschnitt Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.