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ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

§ 10 ARR 2014Zuständigkeit des Bundes

4. Abschnitt Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

In KraftAmtlicher Text

Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die

1. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

2. unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962 , fallen, oder

3. über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (§ 5) erfüllt.