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PGSG · Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

§ 3 PGSGKosten Interimslokation und Übersiedelung

In KraftAmtlicher Text

Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-12-16