PGSG · Parlamentsgebäudesanierungsgesetz
§ 3 PGSGKosten Interimslokation und Übersiedelung
Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-12-16