HBI-Bundesholdinggesetz · HBI-Bundesholdinggesetz
§ 3 HBI-BundesholdinggesetzBestellung der Organe
Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.