HBI-Bundesholdinggesetz · HBI-Bundesholdinggesetz
§ 2 HBI-BundesholdinggesetzFestlegung des Unternehmensgegenstandes
(1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.