FAGG · Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
§ 2 FAGGZwingendes Recht
1. Abschnitt Allgemeines
Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-09-27