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AT · FAGG

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

In Kraft30 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. 1. Abschnitt Allgemeines
  3. § 1 Geltungsbereich
  4. § 1a Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen
  5. § 2 Zwingendes Recht
  6. § 3 Begriffsbestimmungen
  7. 2. Abschnitt Informationspflichten
  8. § 4 Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen
  9. § 4a Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen
  10. § 5 Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
  11. § 6 Vereinfachte Informationserteilung bei Handwerkerverträgen
  12. § 7 Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
  13. § 8 Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen
  14. § 9 Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
  15. § 10 Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
  16. 3. Abschnitt Rücktritt vom Vertrag
  17. § 11 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
  18. § 12 Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
  19. § 13 Ausübung des Rücktrittsrechts
  20. § 13a Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden
  21. § 14 Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt des Verbrauchers vom Vertrag
  22. § 15 Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt vom Kaufvertrag
  23. § 16 Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Leistungen
  24. § 17 Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge
  25. § 18 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
  26. 3a. Abschnitt Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen
  27. § 18a Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
  28. § 18b Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
  29. § 18c Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung
  30. § 18d Angemessene Erläuterungen
  31. 4. Abschnitt Strafbestimmungen
  32. § 19
  33. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen
  34. § 20 Inkrafttreten
  35. § 21 Vollziehung
  36. § 22 Umsetzungshinweis