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Festlegung der Grenzübergangsstellen im · Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

§ 1 Festlegung der Grenzübergangsstellen im Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

In KraftAmtlicher Text

(1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens

1. Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,

2. Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,

3. Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,

4. Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,

5. Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und

6. Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“

erklärt.

(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.