Gebarungsstatistik-VO 2014 · Gebarungsstatistik-VO 2014
§ 6a Gebarungsstatistik-VO 2014Veröffentlichung
Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 4 Z 3 (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.