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Gebarungsstatistik-VO 2014 · Gebarungsstatistik-VO 2014

§ 4 Gebarungsstatistik-VO 2014Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

In KraftAmtlicher Text

Es sind folgende Merkmale zu erheben:

1. bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;

2. beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Z 1 sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;

3. beim Bund, bei den Ländern, bei der Gemeinde Wien sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich; bei den Ländern und der Gemeinde Wien sind Voranschlagswerte monatlich mitzuliefern;

4. bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-20