PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
§ 26 PStG-DV 2013Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres
6. Abschnitt Datensicherheit
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-12-23