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PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

§ 26 PStG-DV 2013Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

6. Abschnitt Datensicherheit

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-12-23