PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
§ 25 PStG-DV 2013Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
6. Abschnitt Datensicherheit
Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25