Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

§ 25 PStG-DV 2013Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

6. Abschnitt Datensicherheit

In KraftAmtlicher Text

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1. Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;

2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;

3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25