PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
§ 15 PStG-DV 2013Begriffsbestimmungen
6. Abschnitt Datensicherheit
(1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:
1. Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,
2. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25
Verweist auf
- PStG-DV 2013 Art. 44