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PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

§ 14 PStG-DV 2013Berichtigung

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zu Eintragungen

In KraftAmtlicher Text

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25