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SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014

§ 9 SchKV 2014Leitung und Schluss der Verhandlung (Beratung)

1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.

(2) Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.

(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.