SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 8 SchKV 2014Schlichtungsversuch
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen
Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 7) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.