BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 60 BiBuG 2014Fortführungsrecht
3. Abschnitt Verwertung
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde tritt.