BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 55 BiBuG 2014Allgemeines
2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch
1. Verzicht oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung oder
3. Widerruf der Anerkennung oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.