BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 54 BiBuG 2014Aufhebung der Suspendierung
1. Abschnitt Suspendierung
Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
1. Abschnitt Suspendierung
Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.