BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 38 BiBuG 2014Andere Tätigkeiten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.