BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 37 BiBuG 2014Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.