§ 18 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis
Artikel 18
Dieses Abkommen ist entsprechend auf Angestellte der Kommission anzuwenden, die dem Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen angehören.
Artikel 18
Dieses Abkommen ist entsprechend auf Angestellte der Kommission anzuwenden, die dem Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen angehören.