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Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis · Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

§ 17 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei der Kommission beschäftigt sind und bis zum 31. Oktober 2015 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Kommission ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.