§ 0 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 210/2013 (NR: GP XXIV RV 2139 AB 2230 S. 194. BR: AB 8937 S. 819. )
Die Republik Österreich und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen sind im Hinblick auf die Abschnitte 30 und 31 des am 18. März 1997 1 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 188/1997 .
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. Mai bzw. 27. Juni 2013 (eingelangt am 9. Juli 2013) abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.