DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“ · DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
§ 6 DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
Qualitätswein aus Wien bis einschließlich des Jahrganges 2013 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dieser Verordnung gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.