Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 56 VwGVGSprachliche Gleichbehandlung

4. Hauptstück Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.