VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 55 VwGVGVerweisungen
4. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
4. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.