§ 11 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Motorräder
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelten sinngemäß für die Benützung von ein- und mehrspurigen Motorrädern.
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelten sinngemäß für die Benützung von ein- und mehrspurigen Motorrädern.