§ 10 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Anmietung von Kraftfahrzeugen
(1) Bei der Anmietung von Dienstkraftwagen sind die Bestimmungen der aufgrund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung) zu beachten.
(2) Die Miete bediensteteneigener Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
Verweist auf
- Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Art. 16
- Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Art. 58
- Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Art. 60
- Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Art. 61
- Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Art. 69
- Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Art. 71