WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
§ 7 WFA-GVWesentlichkeit der Auswirkungen
2. Abschnitt Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn
1. Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen oder
2. Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 sind oder
3. die in Anlage 1 angeführten Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit in einer Wirkungsdimension erfüllt werden.
Verweist auf
- WFA-GV Art. 16
- WFA-GV Art. 58