WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
§ 12 WFA-GVGrundsätze
5. Abschnitt Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen
(1) Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.
(2) Wenn möglich und sinnvoll, sind quantitative Methoden vorrangig gegenüber qualitativen Methoden der Abschätzung zu wählen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-04-01
Verweist auf
- WFA-GV Art. 17