§ 4 Gestaltung des Hochschullehrganges zur hModule
(1) Im Rahmen des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus folgenden Modulen vorzusehen:
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Kommunikation und Interaktion
6
Profession und Qualität
6
Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung
6
Diversität und Inklusion
6
Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen
6
(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt § 48 HG sinngemäß.
Verweist auf
- Gestaltung des Hochschullehrganges zur h Art. 48