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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren · Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren

In KraftAmtlicher Text

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.